Tippgeber
ICH ENTLOHNE SIE FÜR IHREN TIPP!
Was versteht man darunter?
Sie haben gehört, dass das Haus Ihrer Nachbarn zum Verkauf steht? Oder Sie kennen eine Wohnung, die ihren Besitzer wechseln soll? Sie wissen, wer sein Grundstück verkauft? Weitersagen lohnt sich! Empfehlen Sie uns! Als Dankeschön erhalten Sie 10 Prozent unserer Verkäuferprovision, wenn wir das von Ihnen empfohlene Objekt verkaufen! Hatten wir bislang noch keinen Kontakt zum Eigentümer, erhalten Sie eine Bestätigung als „Tippgeber“ – und eine Belohnung, wenn ein Vertragsabschluss mit uns zustande kommt.
1. Grundsatz des Tippgebergeschäfts
Vermittelt der Tippgeber einen Immobilienverkäufer, so erhält der Tippgeber für einen dadurch rechtswirksam zustande gekommenen Kaufvertrag eine Tippgeberprovision.
2. Voraussetzungen für den Anspruch auf tippgeberprovision
Der Anspruch auf eine Tippgeberprovision wird unter der Bedingung erworben, dass der Makler durch den gegebenen Tipp einen Provisionsanspruch erworben und der Kunde die Maklerprovision tatsächlich bezahlt hat. Sind die vom Tippgeber benannten Personen, Grundstücke und/oder Immobilien REMAX in Merzig bereits bekannt, entfällt der Anspruch der Provision für den Tippgeber. Bei Mehrfachnennung, hat nur der erste Tippgeber einen Anspruch auf eine Tippgeberprovision. Der Makler schuldet keinen Erfolg für den Verkauf/die Vermietung der Immobilie.
3. Höhe der tippgeberprovision
Die Gesamthöhe der Tippgeberprovision beträgt 10% der (netto) Verkäuferprovision. Mit der Tippgeberprovision sind die Vermittlungsleistung und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten und Auslagen des Tippgebers abgegolten.
4. Auszahlungsbedingungen
Die Tippgeberprovision wird dem Tippgeber auf das benannte Konto überwiesen.
5. Steuerlicher Hinweis
Für die Versteuerung der Provision ist der Tippgeber eigenverantwortlich zuständig und muss diese in seiner Einkommenssteuererklärung erfassen.
6. Hinweis zu unzulässigen Handlungen
Aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung dürfen die Kontaktdaten des Verkäufers nur mit dessen Zustimmung weitergegeben werden. Der Tippgeber wird darauf aufmerksam gemacht, dass sein Handeln nicht gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen darf. Des Weiteren dürfen bestimmte Berufsgruppen, aus standesrechtlichen Gründen, keine derartigen Empfehlungen aussprechen. Der Tippgeber stellt den Makler von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter frei, die darauf zurückgehen, dass keine Einwilligung des Kunden dem Tippgeber vorliegt.